Auf dem Golfplatz kann es immer wieder zu Situation kommen, bei denen das Spiel behindert wird. Nachdem wir Ihnen bereits erklärt haben wie man richtig mit beweglichen Hemmnissen, wie zum Beispiel Bunkerharken, umgeht, befassen wir uns in diesen Artikel mit der Regel Nummer 16, die den Umgang mit sogenannten unbeweglichen Hemmnissen erläutert.
Was ist ein unbewegliches Hemmnis im Golf?
Was ist ein unbewegliches Hemmnis? Unbewegliche Hemmnisse im Golf werden in Regel 16 als Beeinträchtigungen durch Tierlöcher, Boden in Ausbesserung oder zeitweiliges Wasser beschrieben. Zusammengefasst werden sie als "ungewöhnliche Platzverhältnisse" beschrieben, die allerdings alle eine eigene Definition aufweisen. Auch eine mögliche Gefährdung durch Tiere fällt unter diese Regel.
Die Golfregeln für den Umgang mit unbeweglichen Hemmnissen
Regel 16 widmet sich dem Umgang mit unbeweglichen Hemmnissen. Hierzu zählen beispielsweise ungewöhnliche Platzverhältnisse (Tierlöcher, Boden in Ausbesserung, unbewegliche Hemmnisse oder zweiteiliges Wasser) oder die Gefährdung durch Tiere. Erleichterung ist in diesen Situationen zulässig, wenn
• der Ball des Spielers die ungewöhnlichen Platzverhältnisse berührt oder in/auf ihnen liegt,
• die ungewöhnlichen Platzverhältnisse den Stand oder Schwung des Spielers beeinträchtigen,
• oder die Spiellinie eines auf dem Grün liegenden Balls beeinträchtigt wird.
Der Ball darf innerhalb einer Schlägerlänge zum Bezugspunkt gedroppt werden. Als Bezugspunkt gilt in diesem Fall der nächstgelegene Punkt vollständiger Erleichterung im Gelände. Das Droppen darf nicht näher zur Fahne erfolgen und der Ball im Gelände zum Liegen kommen. Eine bloße Ablenkung durch nahe ungewöhnliche Platzverhältnisse erlaubt keine Erleichterung. Liegt der Ball in einer Penalty Area fällt die Erleichterung ebenfalls weg.
Regel 16.1 klärt außerdem über besondere Situationen wie der Erleichterung für einen Ball im Bunker, auf dem Grün oder in einer Spielverbotszone auf.
Eine straflose Erleichterung erwartet die Spielerinnen und Spieler außerdem bei einer "Gefährdung durch Tiere". Giftschlangen, stechende Bienen, Alligatoren, Feuerameisen oder andere Tiere die eine ernsthafte Verletzung verursachen könnten sind Beispiele, die eine straflose Erleichterung nach Regel 16.2b erlauben. Ein Kaktus ist hierbei beispielsweise ausgenommen.